Frag doch mal den Verfassungsschutz nach deiner Akte!

Das Bundesamt für Verfassungsschutz klärt auf seiner Webseite darüber auf, wie man einen Antrag stellt, um seine Akte – falls vorhanden – einzusehen. Nachfolgend der Infotext. Wir bitten um rege Teilnahme, schließlich ist jeder verdächtig, der schon einmal einen Tweet von HGMaaßen gelesen hat:

Sie haben nach § 15 Absatz 1 BVerfSchG das Recht, unentgeltlich Auskunft über die zu Ihrer Person beim BfV gespeicherten Daten zu erhalten. Sie müssen in Ihrem Antrag an das BfV auf einen konkreten Sachverhalt hinweisen, bezüglich dessen die Daten erhoben worden sein sollen, über die Sie Auskunft verlangen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie an einer Demonstration teilgenommen haben oder Kontakte zu einer Vereinigung haben, die vom BfV beobachtet wurde. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass Sie ein besonderes Interesse darlegen. Dieses Interesse ist zum Beispiel dann gegeben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Daten zu Ihrer Person rechtswidrig verarbeitet wurden oder unrichtig sind.

Zur Verifizierung Ihrer Person und zur Vermeidung von missbräuchlicher Verwendung Ihrer Daten durch Unbefugte ist Ihrem Auskunftsantrag an das BfV eine handsignierte Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Ihres Reisepasses beizufügen. Hierbei muss die handsignierte Ausweiskopie regelmäßig nur Name, Anschrift, Geburtsdatum und die Gültigkeitsdauer des Ausweises beinhalten. Die übrigen Angaben können geschwärzt werden. Ihr Antrag ist zu richten an:

Bundesamt für Verfassungsschutz
Merianstraße 100
50765 Köln

Weitere Kontaktdaten und Kontaktformular des BfV: hier

Ihr Auskunftsanspruch kann unter bestimmten Voraussetzungen durch das BfV verweigert werden, wenn beispielsweise zu befürchten ist, dass durch die Auskunft an Sie die Aufgabenerfüllung gefährdet oder der Erkenntnisstand des BfV ausgeforscht werden könnten. Dies gilt ebenso für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder von Quellen sowie bei der Geheimhaltungsbedürftigkeit abgefragter Daten.

Gegen die Ablehnung der Auskunft können Sie Widerspruch einlegen. 

Wenn Sie eine Antwort erhalten, können Sie diese gerne an die Redaktion weiterleiten, danke!

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6 Antworten zu „Frag doch mal den Verfassungsschutz nach deiner Akte!“

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