Das Bundesverfassungsgericht hat am Dienstag zwei Entscheidungen veröffentlicht, in denen es um die rechtliche Zulässigkeit heimlicher staatlicher Überwachungsmaßnahmen ging. Quelle: Bundesverfassungsgericht
Im Verfahren 1 BvR 2466/19 (Trojaner I) bestätigte der Erste Senat die Vorschriften des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes (§ 20c PolG NRW) als verfassungsgemäß. Damit bleibt die sogenannte Quellen-Telekommunikationsüberwachung – also das heimliche Mitlesen verschlüsselter Kommunikation direkt auf dem Gerät – im präventiven Polizeirecht weiterhin zulässig.
Im Verfahren 1 BvR 180/23 (Trojaner II) ging es um ähnliche Eingriffsbefugnisse im Bereich der Strafverfolgung (§§ 100a und 100b Strafprozessordnung). Hier kam das Gericht zu einem anderen Ergebnis: Die Ermächtigung zur Quellen-TKÜ sei unverhältnismäßig, wenn sie bereits bei Straftaten mit einem Strafmaß von maximal drei Jahren angewendet werde. Diese Regelung wurde daher für nichtig erklärt. Auch die Vorschrift zur Online-Durchsuchung wurde beanstandet – sie verstoße gegen das Zitiergebot des Grundgesetzes.
Wie LTO berichtet, bemängelte das Gericht insbesondere die zu niedrige Eingriffsschwelle. Der Staat dürfe tiefgreifende Grundrechtseingriffe wie das Eindringen in private IT-Systeme nicht bei jeder Alltagskriminalität einsetzen.
Die Entscheidung stärkt die Grundrechte – insbesondere das Fernmeldegeheimnis und das IT-System-Grundrecht – und erinnert daran, dass auch digitale Überwachung einer engen verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt.