„Compact“-Verbot vom Oberverwaltungsgericht gekippt

Eine gewisse Unabhängigkeit der deutschen Justiz, die klägerseitig  von den Regierungen geführt und angewiesen wird, ist nicht zu leugnen und das ist durchaus erfreulich. Wenn sich Linksfaschistinnen im Staatsdienst hinstellen, trompeten „Ich habe verboten“ und  im Morgengrauen von Überfallkommandos Heimgesuchte nur noch in Begleitung der Polizei zur Toilettenschüssel gehen lassen, dann  ist in einem Rechtsstaat Feuer unter dem Dach. Speziell, wenn das Procedere nicht auf Mord und Totschlag beruhen soll, sondern auf  Tastaturentippen und Meinungsbekanntgaben. Kritiker assoziieren das Vorgehen mit Staatsamtsterrorismus.

 In Praxi bedurfte es heute eines endständigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig, das das Verbot der „Compact“-Redaktion aufhob und eine – hoffentlich wahrnehmbare –  Schneise für die Meinungsfreiheit im Dickicht der Altparteien-Strangulation schlug. Diese haben mittlerweile fast jedes freie Wort strafbar gemacht über Gummiparagrafen wie „Volksverhetzung“ und „Beleidigung“ und streben mit justizterrorartigen Strafandrohungen Friedhofsruhe in Deutschland an – so die Betroffenen. Der grotesk-zynische Krönungsartikel der Altparteien ist der § 188 Abs.2 im Strafgesetzbuch, welcher Leute, die Unwahres über einen (Lokal-)Politiker gesagt haben, für 5 Jahre (in Worten: Fünf Jahre)  hinter Gitter schicken kann. „Ultra posse nemo tenetur“ sagten die alten Römer schon – mehr Terrorismus nach innen geht nicht, hieße das wohl heute.

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