Vom MWGFD-Presseteam: Claudia Jaworski und RA Edgar Siemund.
Was haben Kolibri und Taube in einem Rechtsstreit über die Ausstellung von Maskenattesten verloren? Das erklären wir Ihnen im Verlauf des Artikels.
Es ist wohl einer der strapaziösesten und kostspieligsten Prozesse, der bisher gegen einen Arzt, der Maskenbefreiungsatteste ausgestellt hatte, geführt wird. 23 Verhandlungstage sind um, über 200 Zeugen wurden schon befragt. Erneut begleitete der MWGFD mit Prozessbeobachter RA Edgar Siemund den langwierigen Prozess, um festzustellen, ob sich die „Renitenz der Justiz“ wie sie sich bereits am 6. Mai 2023 ernüchternderweise am Landgericht Nürnberg zeigte, weiterhin halten kann. Die Ankündigung zumindest, dass ein Gutachter vorgeladen wird, der erstmalig über die Schädlichkeit von Masken referieren wird, war vielversprechend. Begann das Gericht das neue Jahr mit einem guten Vorsatz oder würde es sich weiterhin in Renitenz üben?
Die zu klärende Beweisfrage war, ob eine telemedizinische Begutachtung ausreichend ist, um festzustellen, ob der Patient von dem Tragen einer Maske befreit werden kann oder ob stets eine körperliche Untersuchung erfolgen muss.
Kam nun der erhoffte Wendepunkt und nahm das Gericht die evidenzbasierten Erkenntnisse über die Wirkungslosigkeit, gar Schädlichkeit von Masken zur Kenntnis? Darauf angesprochen, wie es dazu komme, dass die entscheidende Frage über die Wirksamkeit resp. Schädlichkeit der Masken erst jetzt, nachdem bereits 22 Verhandlungstage vergangen sind, gestellt wird, antwortete Verteidiger Dr. Weiler:
„Weil das Gericht sich darauf kapriziert hat, dass es auf die Schädlichkeit nicht ankommt.“
Der zweite Verteidiger Dr. Geipel betonte, dass es dringlichst ein Gegengewicht zu der vom Gericht geladenen Sachverständigen brauche,
„denn diese hat in einer vorhergehenden Verhandlung behauptet, dass Beschwerden wie Kopfschmerzen, Übelkeit, Erbrechen, Schwindel etc. nicht vom Maskentragen bei gesunden Patienten stammen könnten. Weil wir das für evident falsch halten, hatten wir einen eigenen Sachverständigen geladen.“
Kein Geringerer als Dr. Kai Kisielinski wurde auf Initiative der Verteidiger zu diesem Termin bestellt. Anders als die Gutachterin, Frau Prof. Jost, zuvor, die erschreckenderweise einräumte, keine Kenntnis über die aktuelle Studienlage zur Wirksamkeit von Masken zu besitzen, hat der Notfallmediziner und Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie die komplette Studienlandschaft in einer Metastudie ausgewertet. Bereits 2021 nahm sich die Arbeitsgruppe um Dr. Kisielinski in einem systematischen Review über 100 veröffentlichte Studien vor, die sich mit der Frage der Auswirkungen des Maskentragens befassten.
Der von der Verteidigung bestellte Gutachter stieß bei der Richterschaft nicht auf Gegenliebe. Anders als der vom Gericht bestellten Gutachterin Frau Prof. Jost, die damals auch nur per Video zugeschaltet war, prüften die Richter neben der Expertise des präsenten Dr. Kisielinski auch dessen wirtschaftliche Betätigung bis hin zu seinen Einträgen in LinkedIn im Detail. Nachdem der Gutachter diese Durchleuchtung mit Bravour absolvierte, konnte er endlich zu seinem Gutachten-Auftrag Stellung nehmen. Seine enthusiastische Verve und sein Forschergeist ließen ihn indes nicht ruhen und schon gar nicht aus dem Konzept bringen.
Dabei ging er zunächst auf die für jeden Arzt geltenden Ethikmaßstäbe ein. Dazu gehört insbesondere die Therapiefreiheit als Kernstück der ärztlichen Tätigkeit, nach der der Arzt unabhängig von der Mehrheitsmeinung nur dem individuellen Wohl des Patienten verpflichtet ist.
Das steht im krassen Widerspruch zu der schon an Verhöhnung grenzenden Meinung der Gutachterin, Frau Prof. Jost, die der Auffassung war, dass
„[die Bevölkerung] [normalerweise] keine Probleme beim Maskentragen hätte, was man schon daran sähe, dass nicht noch mehr Ärzte entsprechende Bescheinigungen ausgestellt hätten“.
Davon abgesehen, dass ein Arzt auf Stromlinienförmigkeit in der Gesellschaft wegen des erwähnten moralischen Imperativs streng genommen gar keine Rücksicht nehmen darf, verkennt sie darüber hinaus, dass diese Regierung jeden Arzt verfolgt, der es auch nur wagt, die Mär der Regierung in Frage zu stellen, wonach Staubschutzmasken gegen Viren schützen. Das ist der einzige Grund, warum Ärzte nicht häufiger Maskenbefreiungsatteste ausgestellt haben. Und mit welcher Schärfe die Verfolgung der Ärzte von Gerichten praktiziert wird, zeigt dieser Prozess eindrücklich.
Nachdem der Gutachter dem Gericht klar und deutlich vor Augen führte, dass zum Berufsstand des Arztes die Entscheidungsfreiheit über die Behandlungsmethode unverrückbar gehört, wandte er sich dann dem weiteren Bedenken des Gerichtes zu, nämlich der Frage, ob zum Ausstellen eines Maskenattestes zwingend eine Untersuchung notwendig sei.
Nun lösen wir unseren Hinweis auf die Taube und den Kolibri auf:
Der Gutachter brachte nämlich Leben in den von Tristesse und bleiernem Formalismus durchzogenen Gerichtssaal, indem er eine lebendige Metapher aus dem Tierreich bemühte. Er stellte nämlich die Frage, ob man dann, wenn man auf der Fensterbank eine Taube sieht, darüber diskutieren müsse, ob es nicht doch ein Kolibri sei. Angesichts der Färbung einer Taube dürfte sich jede Diskussion erübrigen. Man könnte meinen, dass nun Eintracht auch auf der Richterbank Einzug halten werde, die im Übrigen mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt war.
Doch nun entbrannte eine heftige Diskussion darüber, ob nicht auch eine Stadttaube – genauso wie der Kolibri im Urwald – rückwärts fliegen und Pirouetten drehen könne.
Im Ernst, das war kein Spaß. Denn die Richter ergötzten sich geradezu daran, bei der Frage nach abwendbaren gefährlichen Verläufen Konstellationen zu bemühen, die so weit hergeholt waren, dass man damit jede Untersuchung, und sei sie noch so fernliegend, hätte durchführen müssen, um alle Eventualitäten auszuschließen. Denn die Symptome Schwindel, Übelkeit, Erbrechen, Atemnot können so unterschiedlichen Krankheiten zugeordnet werden, dass man bei deren Auftreten auch an einen Herzinfarkt, einen Gehirnschlag, Diabetes, Tumore oder sonstige schwerste Erkrankungen denken könnte, was Untersuchungen etwa mittels EKG, MRT oder Röntgen erforderlich machen würde. Das Gericht wollte also mit aller Gewalt beim Anblick einer Taube einen Kolibri sehen. Dabei liegt der Sachverhalt ganz einfach: Der Patient schildert, dass es ihm vor dem Tragen der Maske gut gegangen sei, er die genannten Symptome nach Aufsetzen der Maske entwickelt habe und diese nach Absetzen der Maske wieder verschwunden seien. Ganz klar eine Taube!
Doch weit gefehlt, das Gericht, wollte partout weiterhin einen Kolibri sehen. Daraufhin bemühte sich der Verteidiger Dr. Weiler, dem Gericht endlich klar zu machen, dass eine Taube eine Taube und kein Kolibri ist und zwar mit einer Anekdote aus seiner Jugend, als er noch beim Technischen Hilfswerk tätig war. Er erzählte von einer Begebenheit, bei der er bei einem Einsatz den ganzen Tag mit Lösungsmitteln hantierte, weswegen es ihm nicht gut ging.
Er simulierte daraufhin zusammen mit dem Gutachter ein Arzt-Patienten-Gespräch, in dem er dem Gutachter, der auch Notfallmediziner ist, die Frage stellte, wie er in einem solchen Fall vorgehen würde.
Die Ursachen dieser Beschwerden wollte der Gutachter mit folgenden Fragen ermitteln:
- Was war das für ein Lösungsmittel?
- Wie lange haben Sie denn mit dem Lösungsmittel gearbeitet?
- Haben Sie Vorerkrankungen?
Er wandte sich anschließend an die Richterschaft mit den Worten:
„Nachdem ich das abgefragt habe und Vorerkrankungen auszuschließen sind, würde ich eindeutig auf die Taube kommen und nicht auf den Kolibri, weil das das Wahrscheinlichste ist. Dann würde ich dazu raten, machen Sie das Fenster auf, lassen Sie frische Luft rein und wenn es nicht besser wird, können Sie immer noch den Rettungswagen rufen.“
Um deutlich zu machen, welche Folgen das unnötige Herbeirufen des Rettungswagens, was das Gericht offensichtlich in jedem Fall für notwendig erachtete, um alle Risiken, und seien sie noch so fernliegend, auszuschließen, hat, führte Dr. Kisielinski aus:
„Gerade als Notfallmediziner ist man vorweg gefordert, differenzierte Fragen zu stellen. Die Leitstelle muss entscheiden, fährt jetzt die gesamte Mannschaft raus, dann wäre die Einsatzhalle leer, wie sie es aufgrund der rechtlichen Absicherung vorschlagen, und es würde der Herzinfarkt nicht behandelt werden.”
Als Arzt müsse er aufgrund der genannten Tatsachen den Umständen entsprechend die Diagnose hypothetisch herausarbeiten, also eine sogenannte „Verdachtsdiagnose“ formulieren. Dabei sei das Offensichtliche in der Regel auch die richtige Grundlage für die Verdachtsdiagnose, aufgrund derer dann die Behandlung erfolge. Nicht nur diese logische Konsequenz, sondern auch die Gesetzeslage veranlasse den Arzt dazu, nicht wegen jeder fernliegenden möglichen Erkrankung alle nur denkbaren Untersuchungen durchzuführen. So sei es völlig abwegig, im vorstehend genannten Beispiel eine andere Ursache für die Symptome anzunehmen, als das Lösungsmittel – eben den Kolibri und nicht die Taube zu sehen. Alles andere kann man nur noch mit einer Wahrnehmungsstörung erklären. Das Gesetz beugt dieser Störung vor, indem es den Arzt angesichts der medizinischen Komplexität verpflichtet, keine Überdiagnostik zu praktizieren, um bei klarer Evidenz zum einen den Patienten nicht übermäßig zu belasten und zum anderen das Kriterium der Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren. Denn jede weitere Diagnostik bringt bei klarer Evidenz keinen Erkenntnisgewinn, ist rein spekulativ und kostet die Versichertengemeinschaft nur Geld.
In der Äußerung über die Wirtschaftlichkeit sah das Gericht die nächste Gelegenheit, den Gutachter zu diskreditieren, doch Dr. Kisielinski ließ sich trotz der Jahreszeit nicht aufs Glatteis führen. So sehr es darum ginge, auch einen abwendbaren schweren Verlauf zu erkennen, sei die Wirtschaftlichkeit dabei dennoch von wesentlicher Bedeutung, wie dies auch § 12 SGB V zum Ausdruck bringt, der medizinische Leistungen zum Gegenstand hat, zu denen auch Diagnosemethoden gehören:
„(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.“
Begrenzt wird die Diagnostik also auch durch die Notwendigkeit. Und es ist nicht notwendig, den Patienten einzubestellen, wenn er über die genannten Symptome klagt und zuvor den ganzen Tag mit Lösungsmitteln gearbeitet hat oder mit einer Maske im Gesicht herumgelaufen ist. Folgerichtig wurde deshalb während der Plandemie jeder krankgeschrieben, ohne dass er sich beim Arzt vorstellen musste, wenn ihm nur das Näschen lief. Andererseits war man in jeder Praxis persona non grata, wenn man an Corona schwer erkrankt war. Ein Besuch in der Arztpraxis war also in beiden Fällen nicht notwendig. Nach Ansicht des Gerichtes jedoch immer dann, wenn man sich von einer Maske befreien lassen wollte. Das widerspricht allen Gesetzen der Logik.
Im Falle des Maskentragens kommt hinzu, dass – wie der Gutachter eindrucksvoll ausführte – davon eine erhebliche körperliche Gefährdung ausgeht. Das gilt insbesondere für den normalen Menschen, also nicht für jemanden, der physiologische Mechanismen entwickelt oder bereits hat, um etwa den auftretenden Sauerstoffmangel oder die angestiegene CO2-Anreicherung im Blut zu kompensieren, wie das etwa bei im OP eines Krankenhauses arbeitenden Ärzten und Krankenschwestern der Fall ist. Nach Ansicht von Dr. Kisielinski kann man als Arzt beim Otto Normalverbraucher nicht anders handeln, als zu einer Ausstellung eines Maskenattestes zu gelangen, wenn man nach bestem Wissen & Gewissen arbeitet.
In seinen Ausführungen zur wahren Gesundheitsschädigung durch das langfristige Tragen von Masken ging Dr. Kisielinski auf die schwerwiegenden Nebenwirkungen ein, die insbesondere bei Kindern auftreten. Zu der ohnehin in den Schulräumen vorhandenen schlechten Belüftung und der hohen Klassenraumbesetzung, die zu erhöhten Co2-Werten führen, geht mit dem Sauerstoffabfall und dem Kohlendioxidanstieg, induziert durch das vergrößerte Totraumvolumen der Masken, den erhöhten Atemwiderstand und die Co2-Rückatmung (siehe Studie), sowohl bei Kranken als auch bei Gesunden ein sogenanntes Masken-Induziertes-Erschöpfungs-Syndrom (MIES) einher (siehe Studie; eine deutsche Übersetzung dieser englischsprachigen Arbeit gibt es hier). Darüber hinaus kann die Kohlendioxid-Rückatmung zu einer dauerhaften Zerstörung von Gehirnzellen führen, nämlich von Neuronen im Hippocampus, insbesondere bei Kindern, was sogar in britischen Intelligenzevaluierungen nachgewiesen wurde. Dazu gesellen sich auch potenzielle Hodenschäden. Außerdem birgt die maskenbedingte Kohlendioxid-Rückatmung Gefahren für ungeborenes Leben, ist also höchst bedenklich für Schwangere (siehe Studie).
Als er das Gericht über diesen Stand der Wissenschaft in diesem Punkt informieren wollte, unterbrach ihn einer der beisitzenden Richter und teilte mit, dass er zu dieser Frage nicht geladen worden sei. Denn das „sei kein Beweisthema, das uns interessiert“, so das Gericht. Doch Dr. Kisielinski ließ sich durch diesen unqualifizierten Zwischenruf nicht aus der Ruhe bringen. Er zitierte aus einer gerade am Sitzungstag zur Veröffentlichung angenommenen Studie, die er zusammen mit Prof. Dr. Gerald Dyker, Prof. Dr. Schnepf, mit Toxikologen und einem Pathologen erstellt hatte. Die Vorliebe des Gerichts für die Tierwelt musste der Gutachter leider enttäuschen, indem er die Intervention eines Richters, die Studie sei doch wohl nur an Ratten und Mäusen durchgeführt worden, parierte. In dieser Studie und auch der vorgenannten Studie (siehe hier) wurde nämlich auch an Menschen nachgewiesen, dass schädliche, Grenzwerte überschreitende Kohlendioxid-Anteile aus Masken rückgeatmet werden und dass in den Masken zum Teil Giftstoffe vorhanden sind, nämlich Mikro- und Nanoplastik. Diese werden ebenso wie zahlreiche organische krebserregende Stoffe und Schwermetalle in grenzwertüberschreitendem Maße freigesetzt (siehe Studie). Alle diese Stoffe könnten die obengenannten Beschwerden auch auslösen. Das sei damals noch nicht in der breiten Öffentlichkeit bekannt gewesen, doch es gab auch früher bereits 37 Studien zu Kopfschmerzen. Und diese Untersuchungen fanden nicht nur mit FFP2-Masken statt, sodass die Erkenntnisse auch für andere Maskentypen gelten. Und schon bei Kopfschmerzen wird die Definition von Gesundheit, welche die WHO bereits 1948 aufgestellt hatte, nicht mehr eingehalten:
„Gesundheit ist ein Zustand völligen psychischen, physischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit und Gebrechen. Sich des bestmöglichen Gesundheitszustandes zu erfreuen ist ein Grundrecht jedes Menschen, ohne Unterschied der Rasse, der Religion, der politischen Überzeugung, der wirtschaftlichen oder sozialen Stellung.„
Auch das Zeigen eines Videos, mit dem der Gutachter anschaulich das Phänomen der Vergrößerung des Totraumvolumens durch das Tragen von Masken, was die Symptome beim Maskentragen auslöst, erklärt hätte, wurde ihm mit den Worten „sicher nicht“ vom Gericht untersagt. Wir hatten das Privileg – und Sie jetzt auch – dieses Video (siehe Link) nach der Verhandlung sehen zu dürfen. Darin wird zuerst gezeigt, dass alle von der Regierung zitierten Experten zunächst einhellig der Auffassung waren, dass Masken nicht schützen (siehe Aussage von Prof. Schaade), bis sie dann – auf welche Weise auch immer – von der Regierung auf deren Narrativ eingeschworen wurden und das Gegenteil behaupteten (siehe Aussage von Prof. Streeck).
Dass es nicht nur um den fehlenden Schutz geht, sondern auch um die Gefährlichkeit und die Toxizität der Masken, war für das Gericht nicht von Interesse. Als der stets höflich gebliebene Sachverständige dieses Thema ansprechen wollte, entgegnete der Vorsitzende enerviert: „Halten Sie den Mund“.
Auf die Ausführungen des Gutachters hin beharrte der Richter darauf, dass der Patient, wenn es ihm nicht besser gehe, in die Praxis kommen müsse, aber man ihm kein lebenslängliches Attest ausstellen dürfe. Doch besieht man sich die Argumente des Gutachters genau, so kann man nur zu dem Schluss kommen, dass niemand eine Maske tragen muss, weil er sich schon allein durch die darin enthaltenen Giftstoffe, das Mikroplastik, die volatilen organischen Anteile, die Schwermetalle und die Phthalate einer so schweren Gesundheitsgefahr aussetzt, dass allein der im Gesetz vorgesehene Befreiungstatbestand für sich genommen völlig absurd ist, jedoch zeigt, dass selbst der Gesetzgeber von der gesundheitlichen Beeinträchtigung jedes Menschen prinzipiell ausgeht – so auch in den Arbeitsschutzgesetzen –, was auch die Aussage von Frau Prof. Jost wiederum ins Reich der Märchen verbannt. Danach hätte das Tragen von Masken nie durch Verordnungen vorgeschrieben werden dürfen. Um genau dieser Problematik auszuweichen, die entweder des Pudels Kern bzw. die von der Katze umschlichene Milch ist, wies der Vorsitzende darauf hin, dass man „nicht an die medizinischen Fragestellungen“ herangehe. Dem entgegnete der Gutachter jedoch mit dem schlagenden Argument, dass die maskeninduzierten Beschwerden eine „Tatsache“ seien, und zwar
„aufgrund der wissenschaftlichen Lage. Deshalb ist dies der Ausgangspunkt der Verdachtsdiagnose aus wissenschaftlicher, ärztlicher, notfallmedizinischer und sozialmedizinischer Sicht.“
Offensichtlich beabsichtigt das Gericht jedoch, vor diesen Tatsachen die Augen zu verschließen. Gleichwohl hofft Dr. Edgar Weiler, „dass sie das aufgreifen und in ihrem Kopf wirken lassen“. Nach Auffassung von Dr. Geipel war die Reaktion der Richter verhalten bis negativ. Er begründet dies damit, dass die Aussage des Sachverständigen Dr. Kisielinski dem gerichtlichen Beweisprogramm widerspräche. Er habe trotzdem die Hoffnung, „dass die Justiz ihren Blick auf die relevanten Fragestellungen erweitert und diese dann dementsprechend beurteilt“.
Der prozessbeobachtende RA Edgar Siemund führte aus:
„Nach dem, was ich heute gehört habe, muss das Gericht die Aussage der früheren Gutachterin zumindest in Zweifel ziehen. Denn wenn man meint, die Taube so lange untersuchen zu müssen, bis sie zum Kolibri wird, dann macht man irgendetwas falsch.“
Auf die Feststellung hin, dass es in unseren Breitengraden gar keinen Kolibri gäbe, entgegnete er: „Das spielt doch gar keine Rolle, denn wenn ich mir einen Kolibri einbilde, dann ist auch einer da.“
Herr Urmetzer konnte dem gerichtlichen Treiben bis zu dem Zeitpunkt nur geduldig lauschen, bis die weiteren vom Gericht geladenen Zeugen aussagten. Auch wenn einige die Aussage verweigerten, so musste Herr Urmetzer trotzdem in manchen Fällen seine eigenen Notizen vom Bildschirm ablesen. Damit aber setzte der Vorsitzende die vom Gericht vorgegebene Tretmühle wieder in Gang, in der er sich sichtlich wohler fühlte, als auf dem ihm völlig unbekannten medizinischen Terrain.
Über den Sitzungsverlauf selbst sagte Herr Urmetzer:
„Im Moment bin ich ziemlich schockiert über so viel schlechtes Benehmen und Unmenschlichkeit, aber ich denke schon, dass vielleicht die Richter das ein oder andere in meinem positiven Sinne mitgenommen haben und dass es vielleicht auch noch Einfluss auf das Urteil hat. Ich bin bereit, mich weiterhin der Aufgabe zu stellen und hoffe, dass das am Ende auch ein gutes Ergebnis wird für mich.“
Für seine ständigen Prozessbegleiter fand Herr Urmetzer herzliche Worte und bedankte sich ausführlich bei ihnen:
„Ich möchte die Gelegenheit nutzen, mich bei allen Mitmenschen zu bedanken, die mich in der Zeit seit Mai 2023 unermüdlich unterstützt haben, immer an meiner Seite waren. Danke für Euer Sein, Danke für Eure Wertschätzung, Danke, dass Ihr da seid und mir immer wieder Kraft und Energie gebt und mir Mut macht. Vielen, vielen Dank.“
Herr Urmetzer bittet aufgrund der mittlerweile überlangen Verfahrensdauer und des durch 23 Verhandlungstage ausgelösten ganz erheblichen finanziellen Aufwands, insbesondere durch Anwaltskosten, um eine Unterstützung auf folgendes Konto:
Inhaber: Wolfgang Urmetzer, Nürnberg:
IBAN: DE69 7605 0101 0001 9757 49
BIC: SSKNDE77XXX
Sparkasse Nürnberg
Verwendungszweck: Schenkung Prozesskosten
Der MWGFD ist weiter zuversichtlich, dass sich die Wahrheit und die daraus folgenden Konsequenzen auch im Hinblick auf die medizinischen Fragen durchsetzen werden.
Kommentare
3 Antworten zu „Exotische Gerichtsmeinung: Kolibri statt Taube?“
Dieses – offensichtlich ebenso pathologisch lernresistente, wie auch irreversibel ignorante – „Gericht“ gehört nicht auf die Richter-, sondern geradewegs und auf dem schnellsten EXPRESS-Weg auf die Anklagebank:
wegen – mutmaßlich noch folgender – RECHTSBEUGUNG, was keinesfalls ein Kavaliersdelikt ist, sondern nach dem Willen des Gesetzgebers ein Verbrechenstatbetand (§ 339 StGB).
Richter die deswegen verurteilt werden, verlieren nicht nur ihr Pöstchen (das sie in diesem Fall auch nicht verdient haben), sondern obendrein sämtliche Pensionsanwartschaften.
In diesem Sinne kann man den Verteidigern nur den Mut wünschen, im Falle eines Falles richtig in diesem Sinne und wohlverstandenen Interesse ihres Mandanten zu handeln, durchzugreifen und Strafanzeige zu erstatten.
Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.
Die Politik hält die Jurisprudenz mehr und mehr im Griff. Die Staatsanwaltschaften sowieso schon, denn die sind weisungsgebunden ggü. den Justizministern bzw. Innenministern. Die Richterschaft hat man durch nach meiner Beobachtung zweierlei Methoden auf Linie gebracht: einerseits durch entsprechende Besetzung mit linientreuen Richtern (Paradebeispiel der Präsident des BVerfG Habarth) und andererseits durch Einschüchterung (Paradebeispiel das Vorgehen gegen den Richter Dettmar aus Weimar, der jetzt wegen Rechtsbeugung angeklagt ist.)
Solange diese linksgrünen Khmer an der Regierung sind, wird sich daran auch nichts ändern, es wird eher schlimmer werden.
Wenn das Gericht sagt:
2 + 2 = 5
dann ist ebenso, basta
wie sagte Merkel doch immer:
ich bestimme es,
so ist es,
so soll man es schreiben