Das Bundesjustizministerium reagiert auf eine Gesetzeslücke, die der Bundesgerichtshof 2024 offengelegt hat: K.-o.-Tropfen gelten juristisch nicht als „gefährliches Werkzeug“ – und das hatte konkrete Folgen für die Strafzumessung bei Vergewaltigungen. Laut einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz soll das nun per Gesetz geändert werden.
Wer einem Opfer heimlich Substanzen verabreicht, um es wehrlos zu machen, und es anschließend vergewaltigt, muss nach geltendem Recht bislang „nur“ mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren rechnen. Der Grund: Der BGH stellte 2024 klar, dass K.-o.-Tropfen nicht unter den Begriff des „gefährlichen Werkzeugs“ im Strafgesetzbuch fallen – womit der besonders schwere Fall eines sexuellen Übergriffs nach bisheriger Lesart regelmäßig nicht greift. Eine Lücke, die der Gesetzgeber offenbar jahrelang ignoriert hat.
Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig (SPD) will das nun korrigieren. Der Kabinettsentwurf sieht vor, den Einsatz „gefährlicher Mittel“ – also etwa K.-o.-Tropfen – der Verwendung einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs gleichzustellen. Konsequenz: Mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe bei sexuellem Übergriff oder Raub unter Einsatz solcher Substanzen. Der Entwurf geht jetzt an Bundesrat und Bundestag.
Grundsätzlich ist die Stoßrichtung nachvollziehbar: Wer jemanden heimlich betäubt, um ihn zu vergewaltigen, handelt mit einer Kaltblütigkeit, die eine härtere Mindeststrafe rechtfertigt. Die eigentliche Frage ist, warum diese Lücke erst durch ein BGH-Urteil sichtbar werden musste – und nicht längst vom Gesetzgeber geschlossen wurde.


